Auszug aus unseren aktuellen AGB’s
5.4.2 Nicht zugelassene Gegenstände
Auf dem Festivalgelände sind insbesondere folgende Gegenstände nicht zugelassen:
– Waffen aller Art sowie Gegenstände, die als Waffen verwendet werden können, insbesondere Schuss-, Stich-, Schlag- und Hiebwaffen, Taschenmesser, Sackmesser, Pfeffersprays, Elektroschockgeräte, Werkzeuge und gefährliche Ketten;
– explosive, pyrotechnische, leicht entzündliche oder brandfördernde Gegenstände und Stoffe, insbesondere Feuerwerkskörper, Petarden, bengalische Fackeln, Wunderkerzen, Rauchkörper, Trockeneis, Gasbehälter und Brennstoffe;
– Laserpointer und andere Lasergeräte;
– illegale Betäubungsmittel und andere gesetzlich verbotene Substanzen;
– Glasflaschen, Gläser, Alu-, Blech- und Spraydosen sowie andere zerbrechliche oder gefährliche Behältnisse;
– selbst mitgebrachte Speisen und Getränke; ausgenommen sind pro Person eine alkoholfreie PET-Flasche bis höchstens 0,5 Liter sowie medizinisch notwendige Verpflegung, Spezialnahrung und Babynahrung gemäss Ziffer 5.4.1;
– professionelle Fotoapparate, Kameras mit Wechselobjektiven, Film- und Videokameras, GoPros und vergleichbare Actionkameras sowie separate Audioaufnahmegeräte;
– Stative, Selfie-Sticks, GoPro-Sticks, Teleskopstangen und vergleichbare Halterungen;
– Drohnen und andere ferngesteuerte oder selbständig flugfähige Geräte, unabhängig davon, ob sie mit einer Kamera ausgestattet sind;
– Sonnen- und Regenschirme einschliesslich Knirpse;
– Fahnenstangen, Transparente, Plakate und Schilder, die grösser als A2 sind, sowie Gegenstände mit diskriminierenden, gewaltverherrlichenden, politischen oder werblichen Botschaften;
– Megafone, Drucklufthörner, Musikinstrumente und Lautsprecher;
– Klapp-, Camping- und andere mitgebrachte Stühle oder Sitzgelegenheiten; ausgenommen ist pro Person ein Sitzkissen bis maximal 50 × 50 cm ohne feste, harte oder spitze Bestandteile;
– Fahrräder, E-Bikes, Rollerblades, Rollschuhe, Skateboards, Kickboards und vergleichbare Fortbewegungs- oder Sportgeräte;
– Kinderwagen und Bollerwagen;
– Tiere; ausgenommen sind vorgängig bei der Veranstalterin angemeldete und von ihr bestätigte Assistenzhunde;
– Koffer, grosse Gepäckstücke sowie Taschen und Rucksäcke, welche die maximalen Aussenmasse von 45 × 36 × 20 cm überschreiten;
– Gegenstände, die geeignet sind, die Sicht anderer Festivalbesuchender erheblich zu behindern oder den ordnungsgemässen und sicheren Veranstaltungsbetrieb zu beeinträchtigen.