1. Allgemeine Bestimmungen
Sofern im nachfolgenden Text nicht geschlechtsneutrale Formulierungen verwendet werden (etwa, weil eine verständlichere Formulierung bevorzugt wurde), sind entsprechende Bezeichnungen in jedem Fall geschlechtsneutral zu verstehen – unabhängig davon, ob im Einzelfall die weibliche oder die männliche Form verwendet wird.
Das St.Peter at Sunset Openair in Kestenholz ist ein Open-Air-Festival der SunsetEvents GmbH, im Folgenden „Veranstalterin“ genannt. Die nachstehenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für Festivalbesuchende, Standbetreibende und übrige Parteien, die mit der Veranstalterin in vertraglichen Beziehungen stehen.
Das Festival findet grundsätzlich bei jeder Witterung statt. Bei witterungsbedingter Gefährdung der Besucher oder Künstler kann es jederzeit unterbrochen oder abgesagt werden.
Den Anweisungen des Personals bzw. den Ordnungs- und / oder Sicherheitsdiensten der Veranstalterin ist strikte Folge zu leisten. Bei Nichtbeachtung der Anweisungen erfolgt die Wegweisung vom Veranstaltungsgelände. Ansprüche auf Rückerstattung des Kaufpreises für die Eintrittskarte sind ausgeschlossen. Zivil- und strafrechtliche Schritte der Veranstalterin bleiben vorbehalten.
Das Veranstaltungsgelände besteht aus folgenden abgesperrten, bzw. markierten Teilgeländen: Festivalgelände, VIP-Zone und Festivalparkplatz. Die Zutrittsberechtigung für das Veranstaltungsgelände besteht nur für Personen mit einer gültigen Eintrittskarte zu den für die jeweilige Kategorie auf der Webseite der Veranstalterin publizierten Zugangszeiten.
Festivalbesuchende erklären ihr Einverständnis, als Teil des Publikums filmisch und / oder akustisch aufgenommen zu werden, und dass diese Aufnahmen von der Veranstalterin oder Dritten kommerziell und ohne Entschädigung genutzt und verwertet werden, oder dass sie aus Gründen der Sicherheit sowie zur Verfolgung und Sanktionierung von Zuwiderhandlungen jeglicher Art verwendet werden. Auf die Geltendmachung ihrer diesbezüglichen Persönlichkeitsrechte verzichten die Festivalbesuchenden ausdrücklich und unwiderruflich.
Festivalbesuchende müssen mindestens 16 Jahre alt sein. Personen unter 16 Jahren ist der Eintritt nur in Begleitung einer erziehungsberechtigten Person oder mit schriftlicher Einwilligung einer erziehungsberechtigten Person gestattet. Die Veranstalterin lehnt bei Zuwiderhandlungen jegliche Verantwortung und / oder Haftung ab.
Tieren wird kein Zutritt zum Festivalgelände gewährt.
2. Programm
Die Veranstalterin hat keinerlei Einfluss auf Gestaltung, Inhalt und Länge der Darbietungen der Künstler. Die Veranstalterin übernimmt diesbezüglich keinerlei Haftung.
Die Veranstalterin behält sich das Recht vor, jederzeit und ohne vorherige Ankündigung das Programm des Festivals zu ändern.
3. Lärmschutzvorkehrungen
Aufgrund der Lautstärke künstlerischer Darbietungen bei Konzerten besteht die Gefahr von Hör- und Gesundheitsschäden. An den Eingängen zum Festivalareal können Gehörschutzpfropfen bezogen werden.
Die Veranstalterin lehnt jegliche Verantwortung für allfällige Hör- oder Gesundheitsschäden ab.
4. Sicherheit
Die Veranstalterin sowie deren Ordnungs- und / oder Sicherheitsdienste führen an sämtlichen offiziellen Eingängen, auf dem Veranstaltungsareal sowie in dessen Peripherie während der gesamten Dauer des Festivals Sicherheits- und Einlasskontrollen durch.
Die Veranstalterin sowie deren Ordnungs- und / oder Sicherheitsdienste sind befugt, Taschenkontrollen und Leibesvisitationen (präventive Kontrollen von Effekten / getragenen Kleidern unter Einschluss des Abtastens des Körpers durch eine gleichgeschlechtliche Person im Hinblick auf das Verhindern des Verbringens verbotener Gegenstände auf das Veranstaltungsgelände) durchführen. Weitergehende Kontrollmassnahmen sind in Absprache / Zusammenarbeit mit den örtlichen Polizeibehörden möglich.
Das Recht, Festivalbesuchenden aus wichtigem Grund den Eintritt zum Veranstaltungsgelände zu verwehren oder jene von dort wegzuweisen, bleibt vorbehalten. Die Nichteinhaltung der vorliegenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen stellt einen wichtigen Grund dar. Trifft Festivalbesuchende keine Schuld, kann die Veranstalterin den Kaufpreis der Eintrittskarte nach eigenem Ermessen zurückerstatten.
Weitere rechtliche Schritte behält sich die Veranstalterin ausdrücklich vor.
5. Anreise und Verhalten auf dem Festivalareal
5.1 Anreise und Parkplätze
Nach Möglichkeit sind öffentliche Verkehrsmittel zu benützen.
Betreffend An- und Abreise zum / vom Veranstaltungsgelände gilt im Übrigen die Strassenverkehrs-gesetzgebung. Parkieren auf den Zufahrtsstrassen zum Veranstaltungsgelände und zu den Festivalparkplätzen ist strengstens untersagt. Fahrzeuge, die auf den Zufahrtsstrassen oder nicht auf einem Festivalparkplatz abgestellt sind, werden ohne Voranmeldung und auf Kosten des Halters abgeschleppt. Der Fahrzeughalter wird kostenpflichtig und hat alle Aufwendungen zu tragen, sobald der Abschleppdienst bestellt ist.
Für das Parkieren stehen Festivalparkplätze zur Verfügung. Die Parkplätze sind signalisiert, der Verkehrsdienst weist die Besuchenden ein.
Die Veranstalterin ist berechtigt, vor Ort Gebühren für die Nutzung der Festivalparklätze zu erheben.
Fahrräder können an dafür vorgesehenen Abstellplätzen parkiert werden.
Das Parkieren von Fahrzeugen erfolgt auf eigene Gefahr.
5.2 Eintritt
Eintrittskarten sind nur über die von der Veranstalterin bestimmten Ticketanbieter zu kaufen.
Zum Schutz vor überteuerten und / oder gefälschten Eintrittskarten wird empfohlen, Tickets nicht via Zweitanbieter zu erwerben (vgl. dazu die Webseite der Swiss Music Promoters Association www.smpa.ch).
Die Eintrittskarte muss an den offiziellen Eingängen der Veranstalterin vorgewiesen werden und berechtigt zum einmaligen Eintritt.
Die Eintrittskarte der VIP-Gäste wird gegen ein Kontrollarmband getauscht. Das Kontrollarmband ist persönlich und nicht übertragbar.
Jede VIP-Person muss das Kontrollarmband vor dem Betreten des Veranstaltungsgeländes (exkl. Festivalparkplatz) fest verschlossen um das Handgelenk tragen. Beschädigte und nicht fest um das Handgelenk getragene Kontrollarmbänder sind ungültig und berechtigen nicht zur Inanspruchnahme der Leistungen der Veranstalterin, insbesondere nicht zum Eintritt.
Das Kontrollarmband berechtigt zum Eintritt in das Festivalgelände und in die VIP Zone während der auf der Eintrittskarte genannten Zeitdauer.
Verlorene Eintrittskarten, Freikarten oder Kontrollarmbänder werden nicht ersetzt.
Die Veranstalterin behält sich das Recht vor, ohne vorherige Ankündigung die Einlasszeiten zu ändern. Für Verzögerungen beim Einlass übernimmt die Veranstalterin keine Haftung.
Für die Durchführung der Veranstaltung können Behörden oder die Veranstalterin zusätzliche Schutz- und/ oder Hygienemassnahmen (z.B. Maskenpflicht, Abstandspflicht, Pflicht zur Hinterlassung von Kontaktdaten etc.) anordnen, welche strikt zu befolgen sind. Die Nichteinhaltung dieser Vorgaben hat den entschädigungslosen Ausschluss von der Veranstaltung zur Folge.
5.3 Aufnahmen
Bild-, Ton-, Film- und Videoaufnahmen der am Festival auftretenden Künstler sind nur für den ausschliesslich privaten, nicht-kommerziellen Gebrauch erlaubt.
Die kommerzielle Nutzung und Verwertung von Bild-, Ton,- Film- und Videoaufnahmen von den am Festival auftretenden Künstlern, von Festivalbesuchern oder der Festivalinfrastruktur ist untersagt.
Zuwiderhandlungen können zivil- und strafrechtlich verfolgt werden.
Bei Missachtung dieser Verbote behält sich die Veranstalterin die Geltendmachung sämtlicher Rechtsansprüche unter sämtlichen Rechtstiteln ausdrücklich vor.
5.4 Mitbringen von Gegenständen
Aus Sicherheitsgründen werden am Eingang Taschen- und Personenkontrollen durchgeführt. Mitgebrachte Gegenstände dürfen nur auf das Festivalgelände genommen werden, wenn sie nach den folgenden Bestimmungen zugelassen sind.
5.4.1 Zugelassene Gegenstände
Grundsätzlich zugelassen sind:
– Mobiltelefone;
– kleine Kompaktkameras ohne Wechselobjektiv;
– kleine Powerbanks, die ausschliesslich dem persönlichen Gebrauch dienen;
– Regenbekleidung und Regenponchos ohne feste oder spitze Bestandteile;
– persönliche Taschen, Handtaschen und Rucksäcke bis zu den maximalen Aussenmassen von 45 × 36 × 20 cm;
– pro Person eine alkoholfreie PET-Flasche mit einem Fassungsvermögen von höchstens 0,5 Litern;
– medizinisch notwendige Medikamente und Hilfsmittel;
– Rollstühle, Rollatoren, Gehhilfen und andere behinderungsbedingt notwendige Mobilitätshilfen;
– Gehörschutz (wird am Eingang gratis abgegeben);
– pro Person ein kleines Sitzkissen bis maximal 50 × 50 cm ohne feste, harte oder spitze Bestandteile.
Medizinisch notwendige Medikamente, Flüssigkeiten, Spezialnahrung und Hilfsmittel dürfen in der für den Festivalbesuch erforderlichen Menge mitgeführt werden. Die Veranstalterin beziehungsweise der Sicherheitsdienst kann einen geeigneten Nachweis, beispielsweise ein ärztliches Zeugnis, einen Medikamentenausweis oder ein Rezept, verlangen. In Zweifelsfällen wird eine vorgängige Kontaktaufnahme mit der Veranstalterin empfohlen.
5.4.2 Nicht zugelassene Gegenstände
Auf dem Festivalgelände sind insbesondere folgende Gegenstände nicht zugelassen:
– Waffen aller Art sowie Gegenstände, die als Waffen verwendet werden können, insbesondere Schuss-, Stich-, Schlag- und Hiebwaffen, Taschenmesser, Sackmesser, Pfeffersprays, Elektroschockgeräte, Werkzeuge und gefährliche Ketten;
– explosive, pyrotechnische, leicht entzündliche oder brandfördernde Gegenstände und Stoffe, insbesondere Feuerwerkskörper, Petarden, bengalische Fackeln, Wunderkerzen, Rauchkörper, Trockeneis, Gasbehälter und Brennstoffe;
– Laserpointer und andere Lasergeräte;
– illegale Betäubungsmittel und andere gesetzlich verbotene Substanzen;
– Glasflaschen, Gläser, Alu-, Blech- und Spraydosen sowie andere zerbrechliche oder gefährliche Behältnisse;
– selbst mitgebrachte Speisen und Getränke; ausgenommen sind pro Person eine alkoholfreie PET-Flasche bis höchstens 0,5 Liter sowie medizinisch notwendige Verpflegung, Spezialnahrung und Babynahrung gemäss Ziffer 5.4.1;
– professionelle Fotoapparate, Kameras mit Wechselobjektiven, Film- und Videokameras, GoPros und vergleichbare Actionkameras sowie separate Audioaufnahmegeräte;
– Stative, Selfie-Sticks, GoPro-Sticks, Teleskopstangen und vergleichbare Halterungen;
– Drohnen und andere ferngesteuerte oder selbständig flugfähige Geräte, unabhängig davon, ob sie mit einer Kamera ausgestattet sind;
– Sonnen- und Regenschirme einschliesslich Knirpse;
– Fahnenstangen, Transparente, Plakate und Schilder, die grösser als A2 sind, sowie Gegenstände mit diskriminierenden, gewaltverherrlichenden, politischen oder werblichen Botschaften;
– Megafone, Drucklufthörner, Musikinstrumente und Lautsprecher;
– Klapp-, Camping- und andere mitgebrachte Stühle oder Sitzgelegenheiten; ausgenommen ist pro Person ein Sitzkissen bis maximal 50 × 50 cm ohne feste, harte oder spitze Bestandteile;
– Fahrräder, E-Bikes, Rollerblades, Rollschuhe, Skateboards, Kickboards und vergleichbare Fortbewegungs- oder Sportgeräte;
– Kinderwagen und Bollerwagen;
– Tiere; ausgenommen sind vorgängig bei der Veranstalterin angemeldete und von ihr bestätigte Assistenzhunde;
– Koffer, grosse Gepäckstücke sowie Taschen und Rucksäcke, welche die maximalen Aussenmasse von 45 × 36 × 20 cm überschreiten;
– Gegenstände, die geeignet sind, die Sicht anderer Festivalbesuchender erheblich zu behindern oder den ordnungsgemässen und sicheren Veranstaltungsbetrieb zu beeinträchtigen.
5.4.3 Foto-, Film- und Tonaufnahmen
Fotografieren sowie kurze Film- und Videoaufnahmen mit Mobiltelefonen oder kleinen Kompaktkameras ohne Wechselobjektiv sind ausschliesslich für den persönlichen und nicht kommerziellen Gebrauch erlaubt, soweit keine abweichenden Vorgaben der auftretenden Künstler bestehen.
Professionelle Aufnahmen, Livestreams sowie vollständige oder überwiegende Aufzeichnungen von Auftritten sind ohne vorgängige schriftliche Bewilligung der Veranstalterin untersagt. Den diesbezüglichen Anweisungen der Veranstalterin, der Künstler und des Sicherheitsdienstes ist Folge zu leisten.
5.4.4 Medizinische und behinderungsbedingte Ausnahmen
Notwendige medizinische Hilfsmittel und behinderungsbedingt erforderliche Gegenstände sind von den vorstehenden Verboten ausgenommen, soweit von ihnen keine vermeidbare Gefahr für andere Personen ausgeht. Die Veranstalterin empfiehlt, besondere Bedürfnisse frühzeitig anzumelden, damit ein möglichst reibungsloser Einlass gewährleistet werden kann.
5.4.5 Entscheid des Sicherheitsdienstes und Folgen bei Verstössen
Die vorstehende Aufzählung der nicht zugelassenen Gegenstände ist nicht abschliessend. Die Veranstalterin und der von ihr beauftragte Sicherheitsdienst sind berechtigt, im Einzelfall auch andere Gegenstände zurückzuweisen, wenn von diesen aufgrund ihrer Beschaffenheit, Grösse oder vorgesehenen Verwendung eine Gefahr für Personen, Künstler, Einrichtungen oder den ordnungsgemässen Veranstaltungsbetrieb ausgehen kann.
Zurückgewiesene Gegenstände müssen vor dem Eintritt ausserhalb des Festivalgeländes auf eigene Verantwortung verwahrt oder ordnungsgemäss entsorgt werden. Die Veranstalterin übernimmt keine Aufbewahrung und keine Haftung für zurückgelassene, verlorene, beschädigte oder entsorgte Gegenstände.
Wer verbotene Gegenstände mitführt, deren Abgabe verweigert oder versucht, diese auf das Festivalgelände zu bringen, kann vom Eintritt ausgeschlossen oder vom Festivalgelände weggewiesen werden. Bei einem schuldhaften Verstoss besteht kein Anspruch auf Rückerstattung des Eintrittspreises. Strafbare Gegenstände oder Substanzen können der Polizei übergeben werden.
6. Rückerstattungsanspruch
Grundsätzlich besteht in keinem Fall ein Rückgaberecht der Eintrittskarte oder ein Rückerstattungsanspruch auf den Kaufpreis der Eintrittskarte.
Muss das Festival oder eine einzelne Veranstaltung zu Folge höherer Gewalt (z.B. Krieg, Tod oder Krankheit eines Künstlers, Unwetter, Katastrophen, Unruhen, Terrorismusgefahr, -warnung oder -akt, Epidemien, Pandemien, behördliche Massnahmen oder unverschuldete Nichtbewilligung des Festivals etc.) abgesagt oder verschoben werden, besteht weder ein Anspruch auf Rückgabe der Eintrittskarte noch auf Rückerstattung des Kaufpreises der Eintrittskarte. Die Eintrittskarte kann jedoch gegen eine Eintrittskarte für die nächste Ausgabe des Festivals umgetauscht werden. In Ausnahmefällen kann die Veranstalterin nach eigenem Ermessen und einzelfallweise entscheiden, ob stattdessen der Kaufpreis der Eintrittskarte, abzüglich einer Administrationsgebühr von max. 10% des Kaufpreises, zurückerstattet wird. Ein Anspruch darauf besteht indessen nicht.
Muss das Festival oder eine einzelne Veranstaltung zu Folge höherer Gewalt (siehe oben) unterbrochen oder abgebrochen werden, besteht weder ein Anspruch auf Rückgabe der Eintrittskarte, auf Rückerstattung des Kaufpreises der Eintrittskarte, noch auf Umtausch für die nächste Ausgabe des Festivals. Als Unterbruch des Festivals gilt jede ab Eröffnung des Festivals erfolgte temporäre Unterbrechung des Festivals oder einer einzelnen Veranstaltung. Als Abbruch des Festivals gilt jede ab Eröffnung des Festivals erfolgte Beendigung des Festivals.
Festivalbesuchende anerkennen insbesondere auch, dass es im Line-up des Festivals jederzeit, auch kurzfristig, zu Änderungen kommen kann, sei es, dass sich Auftrittszeiten verschieben, sei es, dass ein Künstler gar nicht auftritt. Solche und ähnliche Sachverhalte begründen weder ein Rückgaberecht der Eintrittskarte, noch einen Rückerstattungsanspruch auf den Kaufpreis der Eintrittskarte.
7. Weiterverkauf von Eintrittskarten
Der Erwerb von Eintrittskarten zwecks Weiterverkaufs ist untersagt. Die Veranstalterin führt entsprechende Kontrollen durch und kann die für den Zweck des Weiterverkaufs erworbenen Eintrittskarten sperren und für ungültig erklären. Weiterführende rechtliche Schritte bleiben vorbehalten.
8. Haftung
Soweit gesetzlich zulässig, ist jegliche Haftung der Veranstalterin für eigenes und für das Verhalten ihrer Hilfspersonen oder von ihr beauftragten Personen ausgeschlossen. Die Veranstalterin und ihre Hilfspersonen haften insbesondere nicht für Körper- oder Vermögensschäden, die Festivalbesuchern von Dritten (z.B. Standbetreiber) zugefügt werden.
Die Veranstalterin ist für verlorengegangene oder gestohlene Sachen nicht verantwortlich. Aufgefundene und bei der Veranstalterin abgegebene Gegenstände werden an die Polizei Kanton Solothurn weitergeleitet.
Die Veranstalterin übernimmt keinerlei Gebühren, Bussen und andere Nebenkosten Dritter.
9. Besondere Bestimmungen für Standbetreibende
Der Betrieb eines Standes ist nur aufgrund eines schriftlichen Vertrages mit der Veranstalterin erlaubt. Die vorliegenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) sind Bestandteil der Verträge mit den Standbetreibenden.
10. Schlussbestimmungen /Gerichtsstand
Die Veranstalterin behält sich die Änderung der vorliegenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) vor. Änderungen bedürfen der Schriftform. Die jeweils aktuelle Version und frühere Versionen sind auf der Internetseite der Veranstalterin einsehbar.
Nebenabreden bestehen keine.
Auf diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen ist ausschliesslich das Schweizer Recht anwendbar, unter Ausschluss seiner Kollisionsnormen und des Wiener Kaufrechts. Als Gerichtsstand für sämtliche Streitigkeiten wird ausschliesslich Kestenholz, Schweiz, vereinbart.
Kestenholz, 1. Januar 2026 / Sunset Event GmbH